Regel 96 - Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit Kapitel VII - Verzicht auf Beitreibung Kapitel IX - Rechts- und Amtshilfe
Regel 96 - Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Regel 95a - Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten Regel 97 - Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Regel 96

Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts


(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form die in Artikel 128 Absatz 5 vorgesehenen Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden.


(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form neue oder geänderte Patentansprüche, die nach dem in Regel 49 Absatz 3 genannten Zeitpunkt eingegangen sind, veröffentlicht werden und dass ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Ansprüche im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.


 

Art. 129