Regel 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht Kapitel IV - Prüfung durch die Prüfungsabteilung
Regel 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung Regel 49 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte

Regel 48

Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung


(1)74 Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.


(2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.


74 Siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 14.12.1992 über den Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (ABl. EPA 1993, 55).

 

Art. 93
R. 28, 53