Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit Regel 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

Regel 47

Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung


(1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.


(2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht übersandt.


 

Art. 85, 92
R. 33, 49