Regel 47
Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung
(1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.
(2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht übersandt.
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