Regel 53 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen Patentschrift


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Europäische Patentschrift Kapitel IV - Prüfung durch die Prüfungsabteilung Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Regel 53 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen... Regel 52 - Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder Regel 54 - Urkunde über das europäische Patent

Regel 53 79

Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen Patentschrift


Die Regeln 48 und 49 Absätze 1 und 2 sind auf die europäische Patentschrift entsprechend anzuwenden. Außerdem wird in der Patentschrift die Frist angegeben, innerhalb deren Einspruch gegen das europäische Patent eingelegt werden kann.


79 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.). Siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 10.01.1984 über die Form der europäischen Patentschriften (ABl. EPA 1984, 88).

 

Art. 98, 99