Regel 7 - Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts   Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts
Regel 7 - Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung Regel 6 - Fristen und Gebührenermäßigung Regel 8 - Patentklassifikation

Regel 7

Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung


Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon ausgehen, dass die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.


 

Art. 70, 123