Regel 16 - Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer Entscheidung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel II - Erfindernennung
Regel 16 - Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer Entscheidung Regel 15 - Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten Regel 17 - Einreichung der Erfindernennung

Regel 16 18

Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer Entscheidung


(1) Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und Regel 15 entsprechend anzuwenden.


(2) Erforderlichenfalls hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.


(3) Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 5 in Bezug auf einen oder mehrere Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.


18 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/92 (Anhang I).

 

Art. 102, 123