Regel 57 - Vorbereitung der Einspruchsprüfung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Regel 57 - Vorbereitung der Einspruchsprüfung Regel 56 - Verwerfung des Einspruchs als unzulässig Regel 57a - Änderung des europäischen Patents

Regel 57

Vorbereitung der Einspruchsprüfung


(1)84 Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen.


(2) Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.


(3) Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.


(4) Im Fall eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen.


84 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.). Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/02 (Anhang I).

 

Art. 101, 105, 123