Artikel 100 - Einspruchsgründe


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 100 - Einspruchsgründe Artikel 99 - Einspruch Artikel 101 - Prüfung des Einspruchs

Artikel 100 70

Einspruchsgründe


Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass


a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;


b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;


c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.


70 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 10/91, G 11/91, G 1/95, G 2/95, G 7/95, G 1/99 (Anhang I).

 

Art. 76, 83, 101, 102, 123
R. 55, 57a