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E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Prioritätsangaben und Prioritätsunterlagen
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263
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Wird für die Euro-PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen, erhält das EPA in der Regel eine Kopie des Prioritätsbelegs vom IB, da der Prioritätsbeleg während der internationalen Phase beim Anmeldeamt oder beim IB einzureichen ist Das EPA erkennt jedoch nicht die Priorität von Anmeldungen an, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht wurden, der nicht Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist (vgl. 41 ff.).
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R. 17 PCT
Art. 88 (1) EPÜ,
R. 38 (1) - (4)
RL/EPA A-VII, 3.5
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264
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Liegt die Anmeldenummer oder die Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsbeleg) bei Eintritt in die europäische Phase noch nicht vor, so fordert das EPA den Anmelder auf, die Nummer oder die Abschrift innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist einzureichen. Das gilt nicht für Prioritätsbelege des Japanischen Patentamts, die dem EPA auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Der Anmelder muss jedoch eine Übersetzung einreichen (vgl. 199).
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R. 111 (2) EPÜ
ABl. 1995, 9, 413, 414
ABl. 1999, 80
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265
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Fehlt ein Prioritätsbeleg, obwohl der Anmelder das Anmeldeamt nach Regel 17.1 b) PCT ersucht hat, den Prioritätsbeleg zu erstellen und an das IB zu übermitteln, tritt kein Rechtsverlust ein, und mit der Sachprüfung kann trotzdem begonnen werden. Die Entscheidung über die Patenterteilung kann dagegen erst getroffen werden, wenn der fehlende Prioritätsbeleg vorliegt.
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