Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
III. Einreichung anderer Unterlagen II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? IV. Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als Bestimmungsamt
Prioritätsangaben und Prioritätsunterlagen Ausstellungsbescheinigung Einreichung einer Übersetzung oder einer entsprechenden Erklärung

Prioritätsangaben und Prioritätsunterlagen


263

Wird für die Euro-PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen, erhält das EPA in der Regel eine Kopie des Prioritätsbelegs vom IB, da der Prioritätsbeleg während der internationalen Phase beim Anmeldeamt oder beim IB einzureichen ist Das EPA erkennt jedoch nicht die Priorität von Anmeldungen an, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht wurden, der nicht Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist (vgl. 41 ff.).

R. 17 PCT
Art. 88 (1) EPÜ,
R. 38 (1) - (4)
RL/EPA A-VII, 3.5



264

Liegt die Anmeldenummer oder die Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsbeleg) bei Eintritt in die europäische Phase noch nicht vor, so fordert das EPA den Anmelder auf, die Nummer oder die Abschrift innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist einzureichen. Das gilt nicht für Prioritätsbelege des Japanischen Patentamts, die dem EPA auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Der Anmelder muss jedoch eine Übersetzung einreichen (vgl. 199).

R. 111 (2) EPÜ
ABl. 1995, 9, 413, 414
ABl. 1999, 80



265

Fehlt ein Prioritätsbeleg, obwohl der Anmelder das Anmeldeamt nach Regel 17.1 b) PCT ersucht hat, den Prioritätsbeleg zu erstellen und an das IB zu übermitteln, tritt kein Rechtsverlust ein, und mit der Sachprüfung kann trotzdem begonnen werden. Die Entscheidung über die Patenterteilung kann dagegen erst getroffen werden, wenn der fehlende Prioritätsbeleg vorliegt.