Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
III. Einreichung anderer Unterlagen II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? IV. Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als Bestimmungsamt
Einreichung einer Übersetzung oder einer entsprechenden Erklärung Prioritätsangaben und Prioritätsunterlagen Nichterfüllung des Erfordernisses der Einreichung einer Übersetzung oder Erklärung

Einreichung einer Übersetzung oder einer entsprechenden Erklärung


266

Ist der Prioritätsbeleg nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst, muss auf Aufforderung des EPA oder spätestens innerhalb der Frist nach Regel 51 (4) EPÜ eine Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Die Übersetzung muss nicht in der Verfahrenssprache, sondern kann in Deutsch, Englisch oder Französisch vorgelegt werden (vgl. 175).

R. 38, 111 (2) EPÜ

ABl. 1999, 296



267

Ist die Euro-PCT-Anmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung, genügt eine entsprechende Erklärung (3. Kästchen in Feld 7 des Formblatts 1200).