Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
IV. Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als... III. Einreichung anderer Unterlagen V. Mangelnde Einheitlichkeit

IV.

Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als Bestimmungsamt


269

Das EPA kann auf Antrag des Anmelders überprüfen, ob die Ablehnung der Zuerkennung des Anmeldedatums oder die Erklärung des Anmeldeamts, dass die Euro-PCT-Anmeldung oder die Bestimmung eines Staates als zurückgenommen gilt, oder eine Feststellung des IB nach Artikel 12 (3) PCT auf einem Fehler oder einer Unterlassung seitens der betreffenden Behörde beruht und die Euro-PCT-Anmeldung insoweit als europäische Anmeldung bearbeitet werden kann.

Art. 25 PCT

R. 51, 82bisPCT
Art. 153 (2) EPÜ
RL/EPA E-IX, 4.6



Zur Einleitung der Nachprüfung durch das EPA muss der Anmelder folgende Handlungen vornehmen:


·

Der Antrag nach Artikel 25 (1) PCT an das IB, Kopien der bei den Akten befindlichen Schriftstücke unverzüglich an das EPA als Bestimmungsamt zu übersenden, ist innerhalb der 2-Monatsfrist nach Regel 51.1 PCT zu stellen.


·

Innerhalb derselben 2-Monatsfrist (Regel 51.3 PCT) ist die nationale Gebühr zu zahlen und ggf. eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung einzureichen. Es wird empfohlen, gleichzeitig auch die weiteren Handlungen für den Eintritt in die europäische Phase nach Regel 107 (1) EPÜ und ggf. nach Regel 110 EPÜ vorzunehmen (vgl. 172 ff., vgl. 199 ff.).


270

Auch wenn das Bestimmungsamt die in Artikel 11 (3) PCT genannte Wirkung auf Grund des Artikels 25 (2) PCT nicht aufrechterhalten muss, kann es sie aufrechterhalten. Für die Stellung eines entsprechenden Antrags nach Artikel 24 (2) PCT gelten die gleichen Erfordernisse wie für einen Nachprüfungsantrag nach Artikel 25 (2) PCT. Der Antrag kann mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung oder auf Weiterbehandlung der Anmeldung nach Artikel 48 (2) PCT und Artikel 122 bzw. 121 EPÜ verbunden werden.

Art. 24 (2), 48 (2) PCT

R. 82bis PCT
Art. 122, 121 EPÜ
ABl. 1984, 565 (Nr. 4 der Entscheidungsgründe)



271

Weist der Anmelder dem EPA hinreichend nach, dass das internationale Anmeldedatum auf Grund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom IB fälschlicherweise als nicht erhoben angesehen wurde, und würde das EPA diesen Fehler, hätte es ihn selbst begangen, auf Grund des für ihn geltenden Rechts oder seiner Praxis berichtigen, so muss das EPA den Fehler berichtigen und die internationale Anmeldung so behandeln, als wäre ihr das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nicht erhoben angesehen worden.

R. 82ter PCT