Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Wann muss der Anmelder eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung einreichen (Formblatt 1200, Feld 7)? Änderungen und Anspruchsgebühren Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen der Übersetzung?

Wann muss der Anmelder eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung einreichen (Formblatt 1200, Feld 7)?


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Hat das IB die Euro-PCT-Anmeldung nicht in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) veröffentlicht, muss der Anmelder vor Ablauf des 31. Monats nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem frühesten Prioritätsdatum beim EPA eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung ins Deutsche, Englische oder Französische einreichen (Formblatt 1200, Feld 7). Ist eine Übersetzung erforderlich, so bestimmt die Sprache der Übersetzung die Verfahrenssprache vor dem EPA (vgl. 176). Im schriftlichen Verfahren kann sich der Anmelder indessen jeder Amtssprache bedienen. Änderungen müssen jedoch immer in der Verfahrenssprache eingereicht werden.

Art. 22 (1), 39 (1) PCT

R. 49 PCT
Art. 158 (2) EPÜ

R. 1, 107 (1) a) EPÜ
RL/EPA E-IX, 4.3



200

Ist die internationale Anmeldung in einer der Amtssprachen des EPA veröffentlicht worden, so besteht kein Übersetzungserfordernis und es sollte auch keine Übersetzung eingereicht werden. Eine dennoch eingereichte Übersetzung wird nicht berücksichtigt.