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Hat das IB die Euro-PCT-Anmeldung nicht in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) veröffentlicht, muss der Anmelder vor Ablauf des 31. Monats nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem frühesten Prioritätsdatum beim EPA eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung ins Deutsche, Englische oder Französische einreichen (Formblatt 1200, Feld 7). Ist eine Übersetzung erforderlich, so bestimmt die Sprache der Übersetzung die Verfahrenssprache vor dem EPA (vgl. 176). Im schriftlichen Verfahren kann sich der Anmelder indessen jeder Amtssprache bedienen. Änderungen müssen jedoch immer in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
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