Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Prioritätserklärung Erstreckung Die Internationale Recherchenbehörde (ISA)

Prioritätserklärung


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Eine Erklärung in der internationalen Anmeldung, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht wird, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereicht wurden, hat grundsätzlich deren Anmeldedatum, den oder die Ländernamen und die Anmeldenummer(n) zu enthalten. Ist die frühere Anmeldung eine regionale, genügt der Name der Behörde, die nach dem regionalen Abkommen mit der Patenterteilung beauftragt ist - im Falle einer europäischen Anmeldung also "EP" (Feld Nr. VI des Formblatts für den PCT-Antrag).

Art. 8 (1) PCT

R. 4.10 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 48, 96 - 100,
245 - 250



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Nach Regel 4.10 PCT in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung kann auch die Priorität einer Anmeldung beansprucht werden, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht wurde, der nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört. Das EPA hat jedoch in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt/ ausgewähltes Amt einen Vorbehalt gegen diese Bestimmung geltend gemacht, da die Buchstaben a und b der Regel 4.10 PCT in der geänderten Fassung nicht mit Artikel 87 EPÜ vereinbar sind. Diesen hat die Große Beschwerdekammer in den Entscheidungen G 2/02 und G 3/02 vom 26. April 2004 (vgl. 263) bestätigt.

R. 4.10 d) PCT

ABl. 2003, 184

ABl. 2003, 567

ABl. 2004, 483