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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Versäumung der Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsgebühr
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257
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Wird der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
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Art. 94 (3) EPÜ
R. 108 (3) EPÜ
Art. 2 (3b), 7) GebO
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Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Prüfungsantrags oder zur Zahlung der Prüfungsgebühr ist nicht möglich (G 3/91).
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Art. 122 (5) EPÜ
ABl. 1993, 8
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