Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Versäumung der Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsgebühr Ermäßigung, wenn der IPER vom EPA erstellt wurde Jahresgebühren

Versäumung der Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsgebühr


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Wird der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Art. 94 (3) EPÜ
R. 108 (3) EPÜ
Art. 2 (3b), 7) GebO



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Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Prüfungsantrags oder zur Zahlung der Prüfungsgebühr ist nicht möglich (G 3/91).

Art. 122 (5) EPÜ

ABl. 1993, 8