|
244
|
Entrichtet der Anmelder innerhalb der 31-Monatsfrist nicht den vollen Betrag der Anspruchsgebühren, fordert ihn das EPA in einer Mitteilung nach Regel 109 und 110 (2) EPÜ auf, den fehlenden Betrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, zu entrichten (vgl. 198). Werden infolge von Änderungen, die der Anmelder in Erwiderung auf diese Mitteilung einreicht, zusätzliche Anspruchsgebühren fällig, so ergeht keine weitere Mitteilung nach Regel 110 (2) EPÜ.
|