Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Versäumung der Zahlungsfrist für die Anspruchsgebühren Anspruchsgebühren Wie ist der Prüfungsantrag zu stellen (Formblatt 1200, Feld 4)?

Versäumung der Zahlungsfrist für die Anspruchsgebühren


244

Entrichtet der Anmelder innerhalb der 31-Monatsfrist nicht den vollen Betrag der Anspruchsgebühren, fordert ihn das EPA in einer Mitteilung nach Regel 109 und 110 (2) EPÜ auf, den fehlenden Betrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, zu entrichten (vgl. 198). Werden infolge von Änderungen, die der Anmelder in Erwiderung auf diese Mitteilung einreicht, zusätzliche Anspruchsgebühren fällig, so ergeht keine weitere Mitteilung nach Regel 110 (2) EPÜ.

R. 110 (2) EPÜ



245

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

R. 110 (4) EPÜ