Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Wie und wo sollte der Anmelder das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt einleiten... Verfahrenssprache in der europäischen Phase Vertretung - Besonderheiten für Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben (auswärtige Anmelder) (Formblatt 1200, Feld 2 und 3)

Wie und wo sollte der Anmelder das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt einleiten (Formblatt 1200)?


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Für den Eintritt in die europäische Phase wird den Anmeldern dringend empfohlen, das entsprechende Formblatt EPA/EPO/OEB Form 1200 (s. Anhang X) zu verwenden.

Art. 22, 39 PCT

R. 49.4, 76.5 PCT



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Das Formblatt ist beim EPA erhältlich oder kann auf der Website des EPA heruntergeladen werden (http://www.european-patent-office.org/epo/formul/epc_d.htm). Vor dem Ausfüllen des Formblatts sollte das zugehörige Merkblatt sorgfältig gelesen werden.


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Das Formblatt ist unmittelbar beim EPA (nicht beim IB) einzureichen, und zwar per Post oder per Telefax. Hierbei ist die europäische Anmeldenummer anzugeben, die das EPA dem Anmelder ungefähr zwei Monate vor dem Ende der internationalen Phase mitteilt. Ist diese dem Anmelder noch nicht bekannt, wenn er die erforderlichen Handlungen vornimmt, kann er das PCT-Aktenzeichen oder die PCT-Veröffentlichungsnummer angeben.

ABl. 2005, 41, 44



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Das Formblatt 1200 kann auch in elektronischer Form mit Hilfe der epoline®-Software eingereicht werden. Bei dieser Art der Einreichung ermäßigt sich die nationale Grundgebühr (vgl. 212 ff.).

ABl. 2002, 543, 545