Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Änderung der Anmeldung im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt Welche Fassung der Euro-PCT-Anmeldung wird dem Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt zu Grunde gelegt (Formblatt 1200, Feld 6)? Änderungen und Anspruchsgebühren

Änderung der Anmeldung im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt


190

Nach dem PCT können innerhalb der 31-Monatsfrist für den Eintritt in die europäische Phase Änderungen eingereicht werden. Macht der Anmelder keinen Gebrauch von der Möglichkeit, zusammen mit dem Formblatt 1200 Änderungen einzureichen, oder ändert er seine Meinung bezüglich der dem europäischen Verfahren zu Grunde zu legenden Unterlagen, so stehen ihm noch weitere Möglichkeiten offen, in einer späteren Phase Änderungen einzureichen (vgl. 192 ff.).

Art. 28 und 41 PCT R. 52, 78 PCT



191

Zusätzlich zu den Änderungen, die er in der internationalen Phase oder bei Eintritt in die europäische Phase vor Ablauf der 31-Monatsfrist vorgenommen hat, kann der Anmelder - vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt - noch auf folgenden Wegen Änderungen der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen seiner internationalen Anmeldung einreichen:

Art. 157 (1) EPÜ

RL/EPA E-IX, 6.3, 6.4



192

Erstens kann der Anmelder Änderungen innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung einreichen, die das EPA unverzüglich nach Erfüllung der Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase erstellt. Diese Aufforderung wird auch dann versandt, wenn der Anmelder beim Eintritt in die europäische Phase zusammen mit dem Formblatt 1200 Änderungen eingereicht hat, die berücksichtigt werden sollen. Nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Frist von einem Monat legt das EPA die Anmeldung in der zuletzt geänderten Fassung einer ggf. nach Artikel 157 (2) EPÜ durchzuführenden ergänzenden europäischen Recherche zu Grunde (vgl. 230 ff.).

R. 109 EPÜ



193

Zweitens können Änderungen, falls ein ergänzender Recherchenbericht erstellt wird, nach Erhalt dieses Berichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung eingereicht werden.

R. 86 (2) EPÜ

ABl. 1999, 696, 698



194

Drittens kann der Anmelder auch nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung Änderungen vornehmen, sofern er sie gleichzeitig mit der Erwiderung auf den Bescheid einreicht.

R. 86 (3) EPÜ



195

Die Prüfungsabteilung kann nach eigenem Ermessen weitere Änderungen zulassen.


196

Zu den Auswirkungen von Änderungen auf die zu entrichtenden Anspruchsgebühren siehe 197.