Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Versäumung der Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühren Erstreckung und Erstreckungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 11) Ergänzende europäische Recherche

Versäumung der Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühren


227

Wird keine wirksame Zahlung geleistet, so gilt der (vermeintliche) Antrag auf Erstreckung als zurückgenommen.


228

Wird eine Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so ergeht - selbst wenn der Anmelder in Feld 11 des Formblatts 1200 seine Absicht erklärt hat, für einen oder mehrere Staaten Erstreckungsgebühren zu entrichten - keine Mitteilung, in der auf die Versäumung der Zahlungsfrist hingewiesen wird. Die Erstreckungsgebühr kann jedoch noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist die fehlenden Erstreckungsgebühren sowie eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

R. 85a (2) EPÜ

ABl. 1994, 75

ABl. 1997, 538

ABl. 2001, 588, 590