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Wird eine Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so ergeht - selbst wenn der Anmelder in Feld 11 des Formblatts 1200 seine Absicht erklärt hat, für einen oder mehrere Staaten Erstreckungsgebühren zu entrichten - keine Mitteilung, in der auf die Versäumung der Zahlungsfrist hingewiesen wird. Die Erstreckungsgebühr kann jedoch noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist die fehlenden Erstreckungsgebühren sowie eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
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R. 85a (2) EPÜ
ABl. 1994, 75
ABl. 1997, 538
ABl. 2001, 588, 590
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