Keine Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts
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Auf die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts wird nur in zwei Fällen verzichtet:
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Art. 157 (3) a) EPÜ
ABl. 1979, 4, 50, 248 ABl. 1995, 511
ABl. 2005, 422
ABl. 2005, 435, 546
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Erstens, wenn der ISR vom EPA selbst erstellt wurde.
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Zweitens, wenn die internationale Anmeldung vor dem 1. Juli 2005 eingereicht und der ISR vom österreichischen, schwedischen oder spanischen Patentamt erstellt wurde.
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In diesen Fällen gilt der Verzicht auch dann, wenn anstelle des ISR eine Erklärung nach Artikel 17 (2) a) PCT ergangen ist, dass kein Recherchenbericht erstellt werden kann, da eine solche Erklärung den ISR für die Zwecke des Artikel 157 EPÜ ersetzt.
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Art. 17 (2) a) PCT
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Muss für eine Euro-PCT-Anmeldung kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden, so wird sie - nach erfolgter Formalprüfung - der Sachprüfung zugeleitet, sobald ein wirksamer Prüfungsantrag vorliegt (vgl. 246 ff.).
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