Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Keine Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts Ergänzende europäische Recherche Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts

Keine Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts


232

Auf die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts wird nur in zwei Fällen verzichtet:

Art. 157 (3) a) EPÜ

ABl. 1979, 4, 50, 248 ABl. 1995, 511

ABl. 2005, 422

ABl. 2005, 435, 546



·

Erstens, wenn der ISR vom EPA selbst erstellt wurde.


·

Zweitens, wenn die internationale Anmeldung vor dem 1. Juli 2005 eingereicht und der ISR vom österreichischen, schwedischen oder spanischen Patentamt erstellt wurde.


233

In diesen Fällen gilt der Verzicht auch dann, wenn anstelle des ISR eine Erklärung nach Artikel 17 (2) a) PCT ergangen ist, dass kein Recherchenbericht erstellt werden kann, da eine solche Erklärung den ISR für die Zwecke des Artikel 157 EPÜ ersetzt.

Art. 17 (2) a) PCT



234

Muss für eine Euro-PCT-Anmeldung kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden, so wird sie - nach erfolgter Formalprüfung - der Sachprüfung zugeleitet, sobald ein wirksamer Prüfungsantrag vorliegt (vgl. 246 ff.).