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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Versäumung der Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren
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219
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Wird eine Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung des entsprechenden Staates als zurückgenommen. Wird innerhalb der Frist überhaupt keine Benennungsgebühr entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
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R. 108 (1), (2) EPÜ
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220
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Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ über die als zurückgenommen geltenden Benennungen unterrichtet, sofern er nicht auf eine solche Mitteilung verzichtet hat (Formblatt 1200, Feld 10.2). Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die Gebühren und eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
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R. 108 (3) EPÜ
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221
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Hat der Anmelder für alle in Feld 10.2 des Formblatts 1200 nicht benannten Vertragsstaaten auf eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ verzichtet, kann er die Benennungsgebühren noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichten, sofern er innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr zahlt.
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R. 108 (4) EPÜ
ABl. 2005, 11, 126
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222
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Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Benennungsgebühren ist nicht möglich (G 3/91). Gleiches gilt für Anträge nach Regel 49.6 PCT, da das EPA hier einen Vorbehalt geltend gemacht hat.
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R. 49.6 PCT
Art. 122 (5) EPÜ
ABl. 1993, 8
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