Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Versäumung der Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren Erstreckung und Erstreckungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 11)

Versäumung der Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren


219

Wird eine Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung des entsprechenden Staates als zurückgenommen. Wird innerhalb der Frist überhaupt keine Benennungsgebühr entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

R. 108 (1), (2) EPÜ



220

Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ über die als zurückgenommen geltenden Benennungen unterrichtet, sofern er nicht auf eine solche Mitteilung verzichtet hat (Formblatt 1200, Feld 10.2). Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die Gebühren und eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

R. 108 (3) EPÜ



221

Hat der Anmelder für alle in Feld 10.2 des Formblatts 1200 nicht benannten Vertragsstaaten auf eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ verzichtet, kann er die Benennungsgebühren noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist wirksam entrichten, sofern er innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr zahlt.

R. 108 (4) EPÜ

ABl. 2005, 11, 126



222

Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Benennungsgebühren ist nicht möglich (G 3/91). Gleiches gilt für Anträge nach Regel 49.6 PCT, da das EPA hier einen Vorbehalt geltend gemacht hat.

R. 49.6 PCT

Art. 122 (5) EPÜ

ABl. 1993, 8