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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Zahlung der Benennungsgebühren
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216
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Der Anmelder muss für jeden (benannten) EPÜ-Vertragsstaat, in dem er am Zahlungstag Patentschutz begehrt, eine Benennungsgebühr entrichten. Für die gemeinsame Benennung der Schweiz und Liechtensteins ist nur eine Benennungsgebühr zu entrichten.
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Art. 79 (2) EPÜ
R. 107 (1) d) EPÜ
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217
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Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle (benannten) EPÜ-Vertragsstaaten als entrichtet. Werden weniger als sieben Benennungsgebühren gezahlt, muss der Anmelder angeben, für welche Staaten er Gebühren entrichtet. Diese Angabe kann in Feld 10.2 des Formblatts 1200 gemacht werden. Entscheidet sich der Anmelder hinterher anders, muss er das EPA spätestens bei der tatsächlichen Zahlung darüber unterrichten (vgl. auch Formblatt 1200, Feld 10.3).
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