Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Zahlung der Benennungsgebühren Benennung und Bennennungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 10) Zahlungsfrist für die Benennungsgebühren

Zahlung der Benennungsgebühren


216

Der Anmelder muss für jeden (benannten) EPÜ-Vertragsstaat, in dem er am Zahlungstag Patentschutz begehrt, eine Benennungsgebühr entrichten. Für die gemeinsame Benennung der Schweiz und Liechtensteins ist nur eine Benennungsgebühr zu entrichten.

Art. 79 (2) EPÜ

R. 107 (1) d) EPÜ



217

Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle (benannten) EPÜ-Vertragsstaaten als entrichtet. Werden weniger als sieben Benennungsgebühren gezahlt, muss der Anmelder angeben, für welche Staaten er Gebühren entrichtet. Diese Angabe kann in Feld 10.2 des Formblatts 1200 gemacht werden. Entscheidet sich der Anmelder hinterher anders, muss er das EPA spätestens bei der tatsächlichen Zahlung darüber unterrichten (vgl. auch Formblatt 1200, Feld 10.3).