Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Versäumung der Zahlungsfrist für die nationale Grundgebühr Nationale Grundgebühr Benennung und Bennennungsgebühren (Formblatt 1200, Feld 10)

Versäumung der Zahlungsfrist für die nationale Grundgebühr


214

Wird die nationale Grundgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet.

R. 108 (1) EPÜ



Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die nationale Grundgebühr und eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

R. 108 (3) EPÜ



Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der nationalen Grundgebühr ist nicht möglich (G 3/91). Gleiches gilt für Anträge nach Regel 49.6 PCT, da das EPA hier einen Vorbehalt geltend gemacht hat.

R. 49.6 PCT

Art. 122 (5) EPÜ

ABl. 1993, 8