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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Versäumung der Zahlungsfrist für die nationale Grundgebühr
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214
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Wird die nationale Grundgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder wird durch eine Mitteilung nach Regel 108 (3) EPÜ darüber unterrichtet.
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R. 108 (1) EPÜ
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Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der vorgenannten Mitteilung die nationale Grundgebühr und eine Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
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R. 108 (3) EPÜ
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Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der nationalen Grundgebühr ist nicht möglich (G 3/91). Gleiches gilt für Anträge nach Regel 49.6 PCT, da das EPA hier einen Vorbehalt geltend gemacht hat.
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R. 49.6 PCT
Art. 122 (5) EPÜ
ABl. 1993, 8
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