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E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Nucleotid- und Aminosäuresequenzen (Formblatt 1200, Feld 9)
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208
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Sind in der Euro-PCT-Anmeldung Nucleotid- und Aminosäuresequenzen offenbart, so ist beim Eintritt in die europäische Phase ein dem vorgeschriebenen Standard (vgl. 48 ff.) entsprechendes Sequenzprotokoll in einer der Amtssprachen des EPA einzureichen, sofern es dem EPA nicht bereits vorliegt. Ein solches Sequenzprotokoll liegt dem EPA in der Regel dann bereits vor, wenn die internationale Recherche vom EPA durchgeführt wurde (vgl. 93 ff.).
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R. 5.2, 13ter.3 PCT, R. 27 a), 111 (3) EPÜ
RL/EPA A-VII, 4.2
Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998, 66 (Nr. IV.4)
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209
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Liegt dem EPA bei Ablauf der 31-Monatsfrist kein Sequenzprotokoll vor, entspricht es nicht dem in Anhang C der PCT-Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard, ist es nicht auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht worden oder wurde ein später innerhalb der genannten Frist eingereichtes Sequenzprotokoll nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vorgeschriebenen Standard entsprechendes Sequenzprotokoll, ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen Datenträger oder eine Übersetzung innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist einzureichen.
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R. 111 (3) EPÜ
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210
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Außerdem muss der Anmelder dem Sequenzprotokoll und dem Datenträger eine Erklärung beifügen, dass das Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.
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R. 49.5 b) PCT
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