Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Nucleotid- und Aminosäuresequenzen (Formblatt 1200, Feld 9) Biologisches Material (Formblatt 1200, Feld 8) Welche Gebühren muss der Anmelder an das EPA entrichten?

Nucleotid- und Aminosäuresequenzen (Formblatt 1200, Feld 9)


208

Sind in der Euro-PCT-Anmeldung Nucleotid- und Aminosäuresequenzen offenbart, so ist beim Eintritt in die europäische Phase ein dem vorgeschriebenen Standard (vgl. 48 ff.) entsprechendes Sequenzprotokoll in einer der Amtssprachen des EPA einzureichen, sofern es dem EPA nicht bereits vorliegt. Ein solches Sequenzprotokoll liegt dem EPA in der Regel dann bereits vor, wenn die internationale Recherche vom EPA durchgeführt wurde (vgl. 93 ff.).

R. 5.2, 13ter.3 PCT, R. 27 a), 111 (3) EPÜ
RL/EPA A-VII, 4.2
Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998, 66 (Nr. IV.4)



209

Liegt dem EPA bei Ablauf der 31-Monatsfrist kein Sequenzprotokoll vor, entspricht es nicht dem in Anhang C der PCT-Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard, ist es nicht auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht worden oder wurde ein später innerhalb der genannten Frist eingereichtes Sequenzprotokoll nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vorgeschriebenen Standard entsprechendes Sequenzprotokoll, ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen Datenträger oder eine Übersetzung innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist einzureichen.

R. 111 (3) EPÜ



210

Außerdem muss der Anmelder dem Sequenzprotokoll und dem Datenträger eine Erklärung beifügen, dass das Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

R. 49.5 b) PCT



211

Eine Übersetzung von Textbestandteilen eines Sequenzprotokolls, das Teil der Beschreibung ist, ist nicht erforderlich, sofern das Sequenzprotokoll der Regel 12.1 d) PCT und die Beschreibung der Regel 5.2 b) PCT entspricht.

R. 5.2 b), 12.1 d) PCT