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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Anmeldungen auf dem Gebiet der Biotechnologie
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Nach dem PCT wird die Frage, ob eine internationale Anmeldung eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material enthalten muss, durch das nationale Recht der Bestimmungsstaaten geregelt. Der PCT schreibt jedoch den Inhalt einer ggf. erforderlichen Bezugnahme vor und regelt, wann eine solche Bezugnahme vorgelegt werden muss. Eine den Erfordernissen des PCT entsprechende Bezugnahme ist (nur) im Hinblick auf ihren Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Einreichung von jedem Bestimmungsamt als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts übereinstimmend anzusehen. Strebt der Anmelder ein europäisches Patent an, muss er Angaben zu dem hinterlegten biologischen Material machen. Näheres zu den diesbezüglichen Erfordernissen enthält der EPA-Leitfaden, 1. Teil, 76 ff.
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R. 13bis PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 477 - 489
R. 28 EPÜ
ABl. 1996, 596
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Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht in der Beschreibung enthalten sind, können auf einem gesonderten Formblatt (PCT/RO/134) gemacht werden (Feld Nr. IX, Kästchen 8 des PCT-Antragsformblatts). Dieses Formblatt ist auch dann zu benutzen, wenn der Anmelder wünscht, dass Proben nur an einen Sachverständigen herausgegeben werden.
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Falls das biologische Material nicht vom Anmelder, sondern von einem Dritten hinterlegt wurde, sind Name und Anschrift des Hinterlegers in der internationalen Anmeldung anzugeben und Urkunden vorzulegen, dass der Hinterleger
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R. 28 (1) d) EPÜ
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den Anmelder ermächtigt hat, auf das biologische Material Bezug zu nehmen, und
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vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass dieses Material der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
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Das EPA übt das ihm als Bestimmungsamt zustehende Ermessen bezüglich der Herausgabe von Proben des biologischen Materials nach Maßgabe der Regel 28 (3) EPÜ aus. In vielen Fällen kann es daher als Bestimmungsamt vom Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung an, d. h. in der internationalen Phase, Proben des biologischen Materials für Dritte zugänglich machen.
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R. 13bis.6 PCT
R. 28 EPÜ
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Falls die internationale Anmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, muss sie - sofern sie Sequenzen von 10 oder mehr Nucleotiden bzw. 4 oder mehr Aminosäuren umfasst - ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem in Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT vorgeschriebenen Standard entspricht (Feld Nr. IX, Kästchen 9 und 10 des PCT-Antragsformblatts).
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R. 5.2, 13ter PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 118 - 119, 490
Beilage Nr. 2 zum
ABl. 11/1998
RL/EPA A-VII, 4.2
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Das EPA hat dem IB mitgeteilt, dass es die Einreichung von Sequenzprotokollen und/oder diesbezüglichen Tabellen auf vom EPA festgelegten elektronischen Datenträgern zulässt. Die zugelassenen Datenträgertypen sind Band I/B-C (Anmeldeämter) des PCT-Leitfadens der WIPO zu entnehmen.
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PCT-Blatt 48/2004, S. 28048
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Wenn der Anmelder ein Sequenzprotokoll nach Abschnitt 801 der Verwaltungsvorschriften einreicht, wird eine Zusatzkomponente zur Anmeldegebühr in Höhe des 400-Fachen der Gebühr pro Blatt fällig. Ist das Sequenzprotokoll deutlich kürzer als 400 Seiten, wird dem Anmelder daher geraten, es nicht nach Abschnitt 801 der Verwaltungsvorschriften, sondern nur auf Papier einzureichen. Alternativ kann er auch die gesamte Anmeldung nach Abschnitt 703 der Verwaltungsvorschriften in elektronischer Form einreichen (vgl. 60). Für die internationale Recherche verlangt das EPA als ISA allerdings gemäß Regel 13ter PCT ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form (vgl. 93 f.).
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PCT-Leitfaden der WIPO, 119c
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Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist - sofern es nicht als Änderung nach Artikel 34 PCT nachgereicht werden kann - kein Bestandteil der internationalen Anmeldung (vgl. 93 f.).
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R. 13ter e) PCT
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