Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA I. Allgemeines I. Allgemeines
Nucleotid- und Aminosäuresequenzen Teilrecherche Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung

Nucleotid- und Aminosäuresequenzen


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Am 1. April 2005 trat die geänderte Regel 13ter PCT in Kraft. Sie gilt für ab diesem Datum eingereichte internationale Anmeldungen sowie für internationale Anmeldungen, im Zusammenhang mit denen ab 1. April 2005 ein Antrag gestellt wird, unabhängig vom Anmeldedatum dieser Anmeldungen (vgl. 154 ff.).

R. 5.2, 13ter.1 PCT

PCT-Leitfaden der WIPO, 271 - 278

RL/EPA A-VII, 4.2



Liegt das Sequenzprotokoll einer internationalen Anmeldung nicht in elektronischer Form vor und/oder entspricht es nicht dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard (WIPO-Standard ST.25), so fordert das EPA als ISA den Anmelder auf, das Protokoll in dieser Form einzureichen und eine Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

PCT-Blatt 48/2004, S. 28050

ABl. 2005, 225



Hat der Anmelder seine Anmeldung (teilweise) in Papierform eingereicht, das Sequenzprotokoll aber weder auf Papier noch elektronisch in einer dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard (WIPO-Standard ST.25) entsprechenden Form vorgelegt, so fordert ihn das EPA als ISA auf, das Sequenzprotokoll in Papierform gemäß diesem Standard einzureichen und eine Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.


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Wenn der Anmelder innerhalb der festgesetzten Frist das Sequenzprotokoll nicht in der geforderten Form einreicht und die Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, führt das EPA als ISA die internationale Recherche nur insoweit durch, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist.

R. 13ter.1 d) PCT



Liegen beide Mängel vor, so wird nur eine Gebühr für verspätete Einreichung erhoben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das in Papierform eingereichte Sequenzprotokoll nicht dem Standard entspricht und kein Sequenzprotokoll in elektronischer Form eingereicht wurde. Die Gebühr für verspätete Einreichung darf 25 % der internationalen Anmeldegebühr nicht übersteigen, wobei die zusätzliche Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt unberücksichtigt bleibt.

R. 13ter.1 c) PCT