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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Kontakte zwischen Anmelder und EPA während des Verfahrens
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Vor Erstellung des IPRP nach Kapitel II kann eine telefonische Rücksprache zwischen dem Anmelder oder seinem Vertreter und dem für die Erstellung des Berichts zuständigen Prüfer im EPA nützlich sein. An dieser Möglichkeit interessierte Anmelder oder Vertreter sollten berücksichtigen, dass ein vom EPA als ISA erstellter WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA gilt (vgl. 142). Der Antrag auf persönliche Rücksprache per Telefon mit Angabe der zu besprechenden Themen sollte also am besten zusammen mit dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden, denn nach Ablauf der Frist für die Beantragung der internationalen vorläufigen Prüfung hat das EPA als IPEA den IPRP nach Kapitel II unter Umständen schon erstellt und kann dem Antrag nicht mehr stattgeben (vgl. 143).
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Art. 34 (2) a) PCT
R. 66.6 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 393 ff.
ABl. 2001, 542
ABl. 2005, 493
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