Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Kontakte zwischen Anmelder und EPA während des Verfahrens Keine Durchführung der vorläufigen Prüfung Rationalisiertes Verfahren

Kontakte zwischen Anmelder und EPA während des Verfahrens


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Vor Erstellung des IPRP nach Kapitel II kann eine telefonische Rücksprache zwischen dem Anmelder oder seinem Vertreter und dem für die Erstellung des Berichts zuständigen Prüfer im EPA nützlich sein. An dieser Möglichkeit interessierte Anmelder oder Vertreter sollten berücksichtigen, dass ein vom EPA als ISA erstellter WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA gilt (vgl. 142). Der Antrag auf persönliche Rücksprache per Telefon mit Angabe der zu besprechenden Themen sollte also am besten zusammen mit dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden, denn nach Ablauf der Frist für die Beantragung der internationalen vorläufigen Prüfung hat das EPA als IPEA den IPRP nach Kapitel II unter Umständen schon erstellt und kann dem Antrag nicht mehr stattgeben (vgl. 143).

Art. 34 (2) a) PCT

R. 66.6 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 393 ff.
ABl. 2001, 542

ABl. 2005, 493