Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Keine Durchführung der vorläufigen Prüfung Frist für die Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid Kontakte zwischen Anmelder und EPA während des Verfahrens

Keine Durchführung der vorläufigen Prüfung


147

Zu Ansprüchen, für die keine internationale Recherche vorgenommen wurde (vgl. 89 ff.), führt das EPA als IPEA keine internationale vorläufige Prüfung durch. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anmelder Gegenvorstellungen und/oder Änderungen einreicht, die die Gründe für die Entscheidung der ISA, die betreffenden Ansprüche nicht zu recherchieren, angeblich ausräumen.

Art. 17 (2) a) PCT

R. 66.1 e), 66.2 a) vi) PCT



148

Außerdem macht das EPA als IPEA von seinem Ermessen Gebrauch und führt keine vorläufige Prüfung zu Anmeldungen durch, die einen der in Regel 67 PCT aufgeführten Gegenstände betreffen, sofern dieser nach dem EPÜ nicht als Erfindung oder nicht als gewerblich anwendbar angesehen wird oder von der Patentierung ausgeschlossen ist. Ebenso wenig wird ein vorläufiger Prüfungsbericht erstellt, wenn die Anmeldung in einer Weise gegen die vorgeschriebenen Erfordernisse verstößt, die eine sinnvolle Stellungnahme zu den Fragen der Neuheit der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit unmöglich macht.

Art. 34 (4) PCT

R. 67 PCT