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Die Frist für die Stellungnahme zum ersten schriftlichen Bescheid des EPA als IPEA beträgt in der Regel 2 Monate, kann aber auf Antrag des Anmelders auf höchstens 3 Monate verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der 2-Monatsfrist zu stellen. Ihm wird nur dann stattgegeben, wenn die verlängerte Frist nicht später als 25 Monate nach dem Prioritätsdatum abläuft. Eine Fristverlängerung kann auch beantragt werden, wenn der WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA gilt (vgl. 116).
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R. 44bis, 66.2 d) und e), 69.2 PCT
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