Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Frist für die Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid Vierter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA Einwände Keine Durchführung der vorläufigen Prüfung

Frist für die Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid



Die Frist für die Stellungnahme zum ersten schriftlichen Bescheid des EPA als IPEA beträgt in der Regel 2 Monate, kann aber auf Antrag des Anmelders auf höchstens 3 Monate verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der 2-Monatsfrist zu stellen. Ihm wird nur dann stattgegeben, wenn die verlängerte Frist nicht später als 25 Monate nach dem Prioritätsdatum abläuft. Eine Fristverlängerung kann auch beantragt werden, wenn der WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA gilt (vgl. 116).

R. 44bis, 66.2 d) und e), 69.2 PCT