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Ist das EPA als IPEA der Auffassung, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist, so fordert es den Anmelder in der Regel auf, entweder die Ansprüche einzuschränken, um so die Einheitlichkeit herzustellen, oder zusätzliche vorläufige Prüfungsgebühren zu entrichten, soweit die Erfindungen recherchiert worden sind. Im letzteren Fall kann der Anmelder die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen. Das weitere Verfahren entspricht dem Widerspruchsverfahren vor dem EPA als ISA (vgl. 100). Gegebenenfalls wird sich das EPA als IPEA bei der Prüfung auf die Ergebnisse eines Überprüfungs- oder Widerspruchsverfahrens stützen, falls diese vor der Erstellung des IPER verfügbar sind.
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