Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Einheitlichkeit der Erfindung Nucleotid- und Aminosäuresequenzen Was ist nach Erhalt des IPRP nach Kapitel II zu tun?

Einheitlichkeit der Erfindung


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Ist das EPA als IPEA der Auffassung, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist, so fordert es den Anmelder in der Regel auf, entweder die Ansprüche einzuschränken, um so die Einheitlichkeit herzustellen, oder zusätzliche vorläufige Prüfungsgebühren zu entrichten, soweit die Erfindungen recherchiert worden sind. Im letzteren Fall kann der Anmelder die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen. Das weitere Verfahren entspricht dem Widerspruchsverfahren vor dem EPA als ISA (vgl. 100). Gegebenenfalls wird sich das EPA als IPEA bei der Prüfung auf die Ergebnisse eines Überprüfungs- oder Widerspruchsverfahrens stützen, falls diese vor der Erstellung des IPER verfügbar sind.

Art. 34 (3) PCT
R. 68.2, 68.3 c) PCT
RL/EPA E-IX, 5.2



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Das EPA als IPEA führt keine internationale vorläufige Prüfung zu Ansprüchen durch, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde (vgl. 147).

R. 66.1 e) PCT