Was ist nach Erhalt des IPRP nach Kapitel II zu tun?
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Der IPRP nach Kapitel II wird dem Anmelder und dem IB übermittelt. Der Anmelder hat dann keine Möglichkeit mehr, gegenüber dem EPA als IPEA Stellungnahmen abzugeben. Er kann nunmehr anhand der im IPRP nach Kapitel II dargelegten Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung entscheiden, ob er seine internationale Anmeldung weiter verfolgen und regionale/nationale Verfahren betreiben will.
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Art. 36, 39 PCT
R. 71.1 PCT
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Fragen zur europäischen Phase, d. h. zum Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt, werden in Kapitel E behandelt.
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