Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Was ist nach Erhalt des IPRP nach Kapitel II zu tun? Einheitlichkeit der Erfindung Vertraulichkeit der internationalen vorläufigen Prüfung

Was ist nach Erhalt des IPRP nach Kapitel II zu tun?


154

Der IPRP nach Kapitel II wird dem Anmelder und dem IB übermittelt. Der Anmelder hat dann keine Möglichkeit mehr, gegenüber dem EPA als IPEA Stellungnahmen abzugeben. Er kann nunmehr anhand der im IPRP nach Kapitel II dargelegten Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung entscheiden, ob er seine internationale Anmeldung weiter verfolgen und regionale/nationale Verfahren betreiben will.

Art. 36, 39 PCT

R. 71.1 PCT



Fragen zur europäischen Phase, d. h. zum Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt, werden in Kapitel E behandelt.