Widerspruchsverfahren
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Hat der Anmelder zusätzliche internationale Recherchengebühren unter Widerspruch entrichtet, so entscheidet eine Überprüfungsstelle gebührenfrei, ob die Aufforderung zur Zahlung dieser Gebühren berechtigt war, und teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Anmelder mit.
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R. 40.2 e) PCT
ABl. 2005, 226
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Kommt die Überprüfungsstelle dabei zu dem Ergebnis, dass die Aufforderung nicht berechtigt war, und gibt dem Widerspruch statt, werden die vom Anmelder entrichteten zusätzlichen Gebühren zurückerstattet. Hat der Anmelder die Widerspruchsgebühr bereits entrichtet, so wird auch diese zurückerstattet.
Ist die Aufforderung nach Ansicht der Überprüfungsstelle in vollem Umfang berechtigt, unterrichtet sie den Anmelder hiervon und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats eine Widerspruchsgebühr zu entrichten, falls er wünscht, dass der Widerspruch der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt wird.
Ergibt die Überprüfung, dass die Aufforderung nur teilweise berechtigt war, so werden die entsprechenden zusätzlichen Gebühren zurückerstattet. Hat der Anmelder die Widerspruchsgebühr bereits entrichtet, wird der Widerspruch der Beschwerdekammer vorgelegt, sofern der Anmelder nicht innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis mitteilt, dass er den Widerspruch nicht aufrechterhalten möchte. Hat der Anmelder die Widerspruchsgebühr noch nicht entrichtet, wird er aufgefordert, die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Überprüfung vorzunehmen.
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