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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Folgen unterbliebener oder verspäteter Gebührenzahlung
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133
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Der Anmelder sollte eine verspätete oder unvollständige Zahlung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung (vgl. 131) unbedingt vermeiden, weil das EPA erst nach Eingang dieser Gebühren mit der internationalen vorläufigen Prüfung beginnen kann. Bei verspäteter Zahlung verkürzt sich somit die für die Erstellung des IPRP nach Kapitel II zur Verfügung stehende Zeit.
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R. 58bis PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 372 ff.
ABl. 1998, 282
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Stellt das EPA als IPEA fest, dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder keine Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurden, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung den zur Deckung beider Gebühren erforderlichen Betrag zuzüglich der Gebühr für verspätete Zahlung zu entrichten. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so gelten die Gebühren als fristgerecht entrichtet. Die Gebühr für verspätete Zahlung beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren. Sie ist mindestens so hoch wie die Bearbeitungsgebühr, beträgt aber nicht mehr als das Doppelte dieser Gebühr.
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Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt, und es wird kein IPRP nach Kapitel II erstellt. Für das Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt hat das keine Auswirkungen, denn die Frist für den Eintritt in die europäische Phase beträgt immer 31 Monate ab dem Prioritätsdatum (vgl. 157). Die Nichtentrichtung gefährdet jedoch die internationale Anmeldung in den Staaten, in denen noch die kurze 20/21-Monatsfrist des (alten) Artikels 22 PCT gilt. Im ungünstigsten Fall kann es für den Anmelder zu spät sein, die für den Eintritt in die regionale/nationale Phase vorgeschriebenen Handlungen noch innerhalb der Frist von 20/21 Monaten nach dem frühesten Prioritätstag (vgl. 118 ff.) vorzunehmen.
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