Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Gebühren Unterschrift Gebührenermäßigungen

Gebühren


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Die Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung und die Bearbeitungsgebühr sind unmittelbar an das EPA als IPEA zu entrichten.

Art. 31 (5) PCT

R. 57, 58 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 360 ff.



Beide Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum fällig, je nachdem welche Frist später abläuft. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entspricht den zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Beträgen.


Anmelder werden dringend gebeten, das dem Antragsformblatt (PCT/IPEA/401) als Anlage beigefügte Gebührenberechnungsblatt zu verwenden.