Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung Folgen unterbliebener oder verspäteter Gebührenzahlung Mängel im Antrag und Möglichkeiten zu ihrer Behebung

Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung


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Wird die internationale Anmeldung oder der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum und noch vor Beginn der Beginn der Prüfung zurückgenommen, erhält der Anmelder 75 % der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung zurück. Gilt der Antrag als nicht gestellt oder wurde die Gebühr irrtümlich entrichtet, so wird der Betrag in voller Höhe zurückerstattet. Zuviel gezahlte Beträge werden ebenfalls zurückerstattet.

R. 57.6, 58.3 PCT
Vereinbarung EPO -WIPO, Anhang C-II

ABl. 2001, 601



Nur bei Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden und bei denen der Anmelder mit einem rationalisierten vorläufigen Prüfungsverfahren einverstanden ist (vgl. 150), werden zwei Drittel der Gebühr zurückerstattet.

Art. 10d GebO
ABl. 2001, 539

ABl. 2004, 305