Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner TeilA. Allgemeiner Teil
  I. EinleitungI. Einleitung     III. Verhältnis zu anderen internationalen ÜbereinkommenIII. Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen  
 

II.

Wesen und Zweck des Europäischen Patentübereinkommens


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Das EPÜ hat ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Grundlage eines einheitlichen materiellen Patentrechts geschaffen, um den Schutz von Erfindungen in den Vertragsstaaten zu erleichtern, zu verbilligen und zu verstärken.


Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt (vgl. jedoch 9).

Art. 64



Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung gewährt einen einstweiligen Schutz, der nicht geringer ist als der Schutz, den ein Vertragsstaat für eine veröffentlichte nationale Anmeldung gewährt, und mindestens das Recht auf angemessene Entschädigung bei schuldhafter Verletzung umfassen muß.

Art. 67



Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt einheitlich 20 Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

Art. 63



Art. 63 (2) ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, den Patentschutz zu verlängern oder einen entsprechenden längeren Schutz zu gewähren. Diese Verlängerung ist vor allem für Arzneimittelpatente gedacht, bei denen bis zur behördlichen Zulassung viel Zeit vergeht, so daß die effektive Patentnutzungsdauer dadurch geschmälert wird.


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Europäische Patente können Wirkungen auch in Staaten entfalten, die nicht dem EPÜ angehören. Dies sind zur Zeit: Albanien, Kroatien, Lettland, Litauen und die ehem. jugoslawische Republik Mazedonien (vgl. 26).