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III.
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Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
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147
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Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten ab dem Anmelde- bzw. dem frühesten Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders auch vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden.
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Art. 93
Richtl. A-VI
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Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung, ferner die Zusammenfassung und als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern dieser rechtzeitig vorliegt. Andernfalls wird er gesondert veröffentlicht.
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Richtl. A-VI, 1.3; 1.5
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Hat der Anmelder nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts, aber vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung geänderte Patentansprüche eingereicht (vgl. 171), so werden diese neben der ursprünglichen Fassung der Patentansprüche veröffentlicht. Diese Vorbereitungen gelten sieben Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag als abgeschlossen.
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R. 49 (3)
ABl. 1993, 55
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148
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Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
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R. 48 (2)
Richtl. A-VI, 1.2
ABl. 1993, 56
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149
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Das EPA teilt dem Anmelder mit, an welchem Tag im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf die an diesem Tag beginnende Frist zur Stellung des Prüfungsantrags hin (vgl. 152). Weiterhin teilt das EPA dem Anmelder mit, daß die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichtet sind, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Anmelder kann aus der Unterlassung dieser Mitteilung keine Ansprüche herleiten.
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R. 50
Richtl. A-VI, 2.1
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150
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Bezüglich des einstweiligen Schutzes, den die Anmeldung gewährt, siehe 5 Absatz 3.
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Art. 67
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Vertragsstaaten, in denen die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, können vorsehen, daß der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in eine der Amtssprachen dieser Staaten oder, soweit ein Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in diese Amtssprache
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Art. 67 (3)
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a)
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der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht oder
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b)
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demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in dem betreffenden Vertragsstaat benutzt.
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Alle Vertragsstaaten verlangen als Voraussetzung für den einstweiligen Schutz eine Übersetzung der Patentansprüche. Entsprechendes gilt für die Erstreckungsstaaten (vgl. 26). Näheres ist der Informationsbroschüre "Nationales Recht zum EPÜ" (vgl. 4) zu entnehmen.
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151
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Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an wird Einsicht in die Akten der Anmeldung gewährt (vgl. auch 80).
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Art. 128 (1) - (4)
R. 93
ABl. 2003, 370
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Ebenfalls von diesem Zeitpunkt an sind die bibliographischen Daten der Anmeldung und Angaben über den Verfahrensstand der Öffentlichkeit über das europäische Patentregister zugänglich (vgl. Anhang VIII).
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Art. 127,
R. 92
Richtl. A-XII
ABl. 2001, 249
ABl. 2003, 23, 9
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Weitere Angaben über die Form, in der europäische Patentanmeldungen und Patente veröffentlicht werden, sowie über regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen des EPA finden sich in Anhang VIII.
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Art. 129
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