Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
II. Darstellung der ErfindungII. Darstellung der Erfindung
  BeschreibungBeschreibung     PatentansprüchePatentansprüche  
 

Anmeldungen auf dem Gebiet der Biotechnologie



a)

Nucleotid- und Aminosäuresequenzen


75a

Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen (unverzweigte Sequenzen von mindestens 4 Aminosäuren bzw. unverzweigte Sequenzen von mindestens 10 Nucleotiden) offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das dem WIPO-Standard ST.25 entspricht. Zusätzlich zur Papierform muß das Sequenzprotokoll auf einem elektronischen Datenträger in maschinenlesbarer Form gemäß dem WIPO-Standard ST.25 eingereicht werden. Wird die Anmeldung in elektronischer Form, und zwar online, eingereicht, so muß das Sequenzprotokoll der online-Anmeldung als Dateianhang beigefügt werden. Das EPA stellt den Anmeldern kostenlos ein Computerprogramm namens "Patentln" zur Verfügung, das die standardisierte Darstellung der Sequenzen erleichtert.

R. 27a
Richtl. A-IV, 5
Beilage Nr. 2 zum ABI. 11/1998,
1, 5, 59



Ferner ist auf dem Formblatt für den Erteilungsantrag (s. Beilage) das Feld 31 anzukreuzen, um darauf hinzuweisen, daß die Anmeldung ein Sequenzprotokoll enthält.


75b

Die standardisierte Darstellung solcher Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ist zwingend vorgeschrieben. Bei Nichtbeachtung der Erfordernisse wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.

Art. 91 (1) b), 91 (3), R. 40




b)

Ergänzung der Beschreibung durch Hinterlegung von biologischem Material


76

Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so hat der Anmelder eine Probe dieses biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer vom EPA anerkannten Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.

Art. 53 b), 83
R. 28, 28a
Richtl. A-IV, 4;
Richtl. C-II, 6
ABl. 1986, 269 geändert durch
ABl. 1991, 461;
ABl. 1996, 390, 596



Anerkannte Hinterlegungsstellen sind die internationalen Hinterlegungsstellen nach dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren sowie einige weitere vom Präsidenten des EPA bestimmte Einrichtungen. Alle vom EPA anerkannten Hinterlegungsstellen werden einmal jährlich in der April-Ausgabe des Amtsblatts des EPA veröffentlicht; zwischenzeitlich eintretende Änderungen werden mit allen notwendigen Angaben dazu ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.

R. 28 (9)
ABl. 2004, 217, 224



77

Die Anmeldung muß in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung außerdem die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthalten.

R. 28 (1) b)
Richtl. C-II, 6.3



Falls das biologische Material nicht vom Anmelder, sondern von einem Dritten hinterlegt wurde, ist Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung anzugeben und dem EPA durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen, daß der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, daß das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe dieser Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

R. 28 (1) d)



78

Schließlich hat der Anmelder die gewählte Hinterlegungsstelle sowie die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials anzugeben, und zwar im allgemeinen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag.

R. 28 (1) c), (2)



79

Den Anmeldern wird empfohlen, die mit "Biologisches Material" überschriebenen Felder 26 bis 30 des Formblatts für den Erteilungsantrag (s. Beilage) sorgfältig auszufüllen; sie dienen zur sofortigen Unterrichtung des EPA darüber, ob sich die technischen Anmeldungsunterlagen auf nach Regel 28 hinterlegtes biologisches Material beziehen, und ermöglichen es ihm, die Anmelder vor Ablauf der in Regel 28 (2) genannten Frist auf etwaige Mängel aufmerksam zu machen.

Richtl. A-IV, 4.2



80

Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an (vgl. 147) ist das hinterlegte Material jedermann zugänglich, sofern der Antragsteller gegenüber dem Anmelder oder dem Patentinhaber bestimmte Verpflichtungen eingeht, durch welche die Weitergabe und Verwendung des Materials eingeschränkt werden.

R. 28 (3), (6)



Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung als abgeschlossen gelten (vgl. 147), kann der Anmelder dem EPA mitteilen, daß der Zugang zum biologischen Material während eines bestimmten Zeitraums nur über einen Sachverständigen erfolgen kann. Es kann sich hierbei um einen von Antragsteller und Anmelder einvernehmlich benannten Sachverständigen oder um eine Person handeln, die der Antragsteller aus einem im Amtsblatt veröffentlichten Verzeichnis der vom Präsidenten anerkannten Sachverständigen ausgewählt hat. Auf die Sachverständigenlösung wird in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung hingewiesen.

R. 28 (4), (5), (9)
Richtl. A-VI, 1.1, 1.3
ABl. 1992, 470



81

Die Herausgabe von Proben von nach Regel 28 hinterlegtem biologischen Material ist auf beim EPA kostenlos erhältlichen Formblättern zu beantragen. Diese Formblätter sind auch im Internet über die Website des EPA (www.european-patent-office.org) abrufbar. Die ausgefüllten Formblätter sind an das EPA zu senden, das sie mit einer entsprechenden Bestätigung der zuständigen Hinterlegungsstelle übermittelt.

R. 28 (7), (8)