Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt
5.7 Prüfung und Bearbeitung
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt5. Das EPA als Bestimmungsamt
  5.6 Nachprüfung durch das EPA als Bestimmungsamt5.6 Nachprüfung durch das EPA als Bestimmungsamt     5.8 Akteneinsicht5.8 Akteneinsicht  
 

5.7

Prüfung und Bearbeitung

 

Sind geänderte Patentansprüche der internationalen Patentanmeldung vor der Übermittlung der Anmeldung an das EPA eingereicht worden (siehe IX, 3.1), so sind diese - gegebenenfalls zusammen mit beigefügten Erläuterungen - in der gleichen Weise wie andere Änderungen zu prüfen, die vor dem ersten Bescheid des Prüfers an den Anmelder eingereicht worden sind (siehe C-VI, 3 und 9.4).

 

Art. 19 (1) PCT



Die Prüfung ist gemäß Art. 28 PCT durchzuführen, wonach dem Anmelder die Möglichkeit gegeben werden muss, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen innerhalb einer gemäß Regel 52.1 b) PCT vorgeschriebenen Frist zu ändern (siehe auch Regeln 107 (1) b) und 109).

 

Art. 28 PCT

Regel 107 (1) b)

Regel 109



Ist kein ergänzender Recherchenbericht erforderlich (siehe IX, 5.4), wurde auf Grund eines Einwands mangelnder Einheitlichkeit und weil der Anmelder nicht alle entsprechenden zusätzlichen Recherchengebühren entrichtet hat, von der ISA nur für einen Teil des beanspruchten Gegenstands eine Recherche durchgeführt und lässt die Prüfungsabteilung den Einwand für die geprüften Ansprüche zu, so ist der Anmelder zunächst davon zu unterrichten, dass gemäß Regel 112 für die Teile der Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer bestimmten Frist eine Recherchengebühr entrichtet wird. Diese Mitteilung muss vor der ersten Mitteilung nach Art. 96 (2) und Regel 51 (2) ergehen.

 

Regel 112



Eine Mitteilung nach Regel 112 ergeht auch dann, wenn die Prüfung auf einem Anspruchssatz beruht, der sich zwar nur auf eine der ursprünglich beanspruchten Erfindungen bezieht, wegen Nichtzahlung einer zusätzlichen Recherchengebühr für diese Erfindung aber nicht von der internationalen Recherche abgedeckt war.

 

Beziehen sich jedoch die zu prüfenden Ansprüche auf eine Erfindung, die sich von den urspünglich beanspruchten Erfindungen unterscheidet und mit ihnen nicht durch eine einzige erfinderische Idee verbunden ist, so ergeht keine Mitteilung gemäß Regel 112. Stattdessen sollte in der ersten Mitteilung nach Art. 96 (2) und Regel 51 (2) ein Einwand nach Regel 86 (4) erhoben werden (siehe auch C-III, 7.11 und C-VI, 5.2 ii)).

 

Regel 86 (4)



In allen anderen Punkten sollte die Sachprüfung wie bei anderen europäischen Anmeldungen durchgeführt werden.