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9.4
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Internationale Anmeldungen (Euro-PCT-Anmeldungen)
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Die allgemeinen Erwägungen über internationale Anmeldungen sind in E-IX angegeben. Die Prüfung von nach den PCT-Vorschriften eingereichten europäischen Patentanmeldungen wird in der gleichen Weise wie bei anderen europäischen Anmeldungen durchgeführt. Wenn die Recherche jedoch durch eine andere Internationale Recherchenbehörde als das EPA durchgeführt wird, muss der Prüfer unter Umständen sowohl den internationalen Recherchenbericht (mit dem internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit oder dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht) als auch einen vom EPA erstellten ergänzenden europäischen Recherchenbericht (mit der Stellungnahme zur Recherche) berücksichtigen (siehe B-II, 4.3).
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Art. 157
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Regel 109 steckt den Rahmen für Änderungen der Anmeldung nach dem Eintritt in die europäische Phase ab. Unbeschadet der Regel 86 (2) bis (4) kann die Anmeldung einmal geändert werden, und zwar innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat ab Zustellung der Mitteilung, die den Anmelder auf diese Möglichkeit hinweist und unmittelbar nach Ablauf der Frist für den Eintritt in die europäische Phase erlassen wird. Die Anmeldung in der geänderten Fassung dient als Grundlage für die - gegebenenfalls erforderliche - ergänzende Recherche nach Art. 157 (2) (siehe B-II, 4.3).
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Regel 109
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Wenn das EPA ausgewähltes Amt ist, so sind gemäß E-IX, 6.4 der internationale vorläufige Prüfungsbericht und dessen Unterlagen zu berücksichtigen.
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