Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
3.1 Allgemeines
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
3. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)3. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
       3.2 Beschränkungen3.2 Beschränkungen  
 

3.1

Allgemeines

 

Wird das EPA nach Maßgabe des Art. 154 als Internationale Recherchenbehörde tätig, so erstellt es den internationalen Recherchenbericht gemäß den PCT-Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung und übermittelt ihn dem Internationalen Büro (siehe Art. 16 (1) und 18 PCT). Zu internationalen Anmeldungen, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden, erstellt das EPA auch einen "schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde" (WO-ISA) (Regel 43bis PCT). Der WO-ISA wird dem Internationalen Büro zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (ISR) übermittelt. Eine Kopie des ISR und gegebenenfalls des WO-ISA wird auch dem Anmelder zugeleitet.

 

Zwischen dem Anmelder und dem EPA ist kein Dialog über den ISR und den WO-ISA vorgesehen. Als Reaktion auf ISR und WO-ISA kann der Anmelder aber beim Internationalen Büro gemäß Artikel 19 PCT geänderte Patentansprüche zusammen mit einer kurzen Erklärung einreichen, in der er die Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen darlegt (siehe IX, 5.7). Zudem kann der Anmelder in Erwiderung auf den WO-ISA "formlose Anmerkungen" einreichen. Änderungen gemäß Artikel 19 PCT und formlose Anmerkungen sind unmittelbar an das Internationale Büro zu richten.

 

Art. 19 (1) PCT



Eine Ausfertigung des internationalen Recherchenberichts wird auch dem Anmelder zugeleitet, der daraufhin beim Internationalen Büro geänderte Patentansprüche einreichen kann; ferner kann er eine kurze Stellungnahme einreichen, in der er die Änderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen erläutert (siehe IX, 5.7).

 

Hinsichtlich der Fristen und Verfahrenshandlungen vor dem EPA als internationaler Recherchenbehörde siehe den Leitfaden für Anmelder "Der Weg zum europäischen Patent, 2. Teil: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT", April 2002. In Kürze wird eine Neuauflage erscheinen. Am 1. Januar 2004 sind grundlegende Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT in Kraft getreten, die sich auf die Bearbeitung in der internationalen Phase auswirken. In der Neuauflage wird nur das neue Verfahren dargelegt, das für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. Januar 2004 gilt. Für Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, ist weiterhin die Ausgabe von April 2002 hilfreich, in der die Grundzüge des früheren Verfahrens dargelegt sind. Für Anmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen siehe A-VII, 4.2 und Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998.