Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
5. Begründung
 

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  4. Schriftliche Abfassung4. Schriftliche Abfassung     6. Ein Verfahren nicht abschließende Entscheidungen Zwischenentscheidungen6. Ein Verfahren nicht abschließende Entscheidungen Zwischenentscheidungen  
 

5.

Begründung

 

Die Begründung hat in logischer Folge die Argumente zu enthalten, die die Entscheidungsformel rechtfertigen. Sie soll vollständig und aus sich heraus, d. h. im Allgemeinen ohne Verweisungen, verständlich sein. Ist jedoch eine Frage bereits ausführlich in einem einzigen, in der Akte vorhandenen Bescheid erörtert, so kann in der Entscheidung die Begründung insoweit kurz gefasst und hinsichtlich der Einzelheiten auf den betreffenden Bescheid verwiesen werden.

 

Art. 113 (1)

Regel 68 (2)



Die aus den Tatsachen und Beweismitteln, z. B. Druckschriften, gezogenen Schlussfolgerungen sind deutlich zu machen. Die für die Entscheidung wesentlichen Stellen einer Druckschrift sind so anzugeben, dass diese Schlussfolgerungen ohne Weiteres überprüfbar sind. Es genügt also z. B. nicht die bloße Behauptung, dass die entgegengehaltenen Druckschriften den Gegenstand des Patents als bekannt nachweisen oder ihn nahe legen bzw. umgekehrt dessen Patentfähigkeit nicht in Zweifel ziehen; vielmehr ist unter Bezugnahme auf bestimmte Stellen der Druckschriften im Einzelnen anzugeben, weshalb dies der Fall ist.

 

Es ist insbesondere von Bedeutung, dass auf wichtige Tatsachen und Argumente sorgfältig eingegangen wird, die gegen die getroffene Entscheidung sprechen können. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass solche Punkte übersehen worden sind. Dokumente, die gleiche Tatsachen oder Argumente belegen, können zusammengefaßt behandelt werden, um unnötig lange Begründungen zu vermeiden.

 

Die Begründung muss zwar hinsichtlich der entscheidungswesentlichen strittigen Punkte lückenlos und vollständig sein; andererseits sollten keine unnötigen Einzelheiten oder zusätzlichen Gründe angeführt werden, die für bereits Bewiesenes einen weiteren Beweis liefern sollen.

 

Sind im Prüfungsverfahren ein Hauptantrag und Hilfsanträge gestellt worden (siehe X, 3) und ist keiner dieser Anträge gewährbar, so darf sich die Begründung für die Zurückweisungsentscheidung nach Art. 97 (1) nicht auf den Hauptantrag beschränken, sondern es muss auch ausgeführt werden, warum die einzelnen Hilfsanträge nicht gewährbar sind. Ist einer der Anträge gewährbar, so muss die Mitteilung nach Regel 51 (4) auf der Grundlage des (ersten) gewährbaren Antrags zusammen mit einer Erläuterung ergehen, warum die im Rang vorgehenden Anträge nicht gewährbar sind. Sollte der Anmelder auf die Mitteilung nach Regel 51 (4) hin im Rang vorgehende Anträge aufrechterhalten, die nicht gewährbar sind, so ergeht eine Zurückweisungsentscheidung nach Art. 97 (1); in der Begründung ist auszuführen, warum die einzelnen Anträge, die dem gewährbaren Antrag im Rang vorgehen, nicht gewährbar sind. Bezüglich des gewährbaren Antrags muss in der Zurückweisungsentscheidung erwähnt werden, dass der Anmelder sein Einverständnis damit nicht mitgeteilt hat. Wird der Wortlaut der aufrechterhaltenen Anträge gegenüber dem bei Erlass der Mitteilung nach Regel 51 (4) vorliegenden Wortlaut nicht geändert, so ist das in Regel 51 (5) enthaltene Erfordernis der Einreichung von Übersetzungen und der Entrichtung von Gebühren hinfällig. Diese Fragen werden auch in der Rechtsauskunft Nr. 15/05 (rev. 2), ABl. 6/2005, 357 behandelt.

 

Hat der Patentinhaber im Einspruchsverfahren zusätzlich zu seinem Hauptantrag einen oder mehrere Hilfsanträge gestellt, von denen keiner gewährbar ist, so muss das Patent widerrufen werden, und in der Entscheidung muss für jeden vom Patentinhaber gestellten und aufrechterhaltenen Antrag begründet werden, warum er nicht gewährt wird. Ist einer der auf die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang gerichteten Anträge des Patentinhabers gewährbar, so muss eine Zwischenentscheidung auf der Grundlage des (ersten) gewährbaren Antrags ergehen; in ihr ist auszuführen, warum dieser Antrag die Erfordernisse des EPÜ erfüllt und auch warum dies bei den im Rang vorgehenden Anträgen nicht der Fall ist.

 

Geht es bei einer Entscheidung um die Zurückweisung von Anträgen, so kann sie erst dann getroffen werden, wenn dem Anmelder oder Patentinhaber in Bezug auf jeden dieser Anträge mitgeteilt worden ist, warum sie nicht gewährt werden, damit er nicht der Möglichkeit beraubt wird, sich zu äußern (Art. 113 (1) - rechtliches Gehör). Rechtliches Gehör muss auch dem oder den Einsprechenden in Bezug auf einen Hilfsantrag gewährt werden, bevor dieser durch eine Zwischenentscheidung für gewährbar befunden wird (siehe D-VI, 7.2).

 

An welcher Stelle der Entscheidung der Hilfsantrag behandelt wird, richtet sich nach der Zweckmäßigkeit. Das Schwergewicht ist auf die Behandlung der unabhängigen Ansprüche zu legen, während die Begründung zu abhängigen Ansprüchen nicht so detailliert zu sein braucht, sofern ihnen nicht im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt.

 

Hat eine Prüfungs- oder Einspruchsabteilung von ihrem Ermessen nach Regel 71a Gebrauch gemacht, verspätet eingereichte Sachverhalte, Beweismittel und Anträge zurückzuweisen, so muss sie dies begründen. Ein bloßer Verweis auf das Ermessen nach Regel 71a reicht nicht aus. Dies gilt auch für das Ermessen der Prüfungsabteilung, Änderungen nach Regel 86 (3) zurückzuweisen (siehe T 755/96, ABl. 4/2000, 174).

 

Regel 71a

Regel 86 (3)



Es gibt keine feste Vorschrift, dass in einer Entscheidung alle Punkte zu behandeln sind, die zwischen dem entscheidenden Organ und den Beteiligten strittig sind oder strittig werden können. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es jedoch angebracht, eine Zurückweisung auf mehrere gesonderte Gründe zu stützen, um möglichst rasch zu einer Endentscheidung in einer Sache zu kommen. Soweit dies ohne erheblichen Mehraufwand möglich ist, sollte eine Prüfungs- oder Einspruchsabteilung daher die Fragen behandeln, die in der zweiten Instanz möglicherweise entscheidungserheblich werden, damit, falls die Beschwerdekammer die Entscheidung nicht aufrecht erhält, der Fall nicht an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss.