Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
2. Tätigwerden der Einspruchsabteilung
 

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KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
  1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...     3. Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch die Einspruchsabteilung ohne Beteiligung des...3. Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch die Einspruchsabteilung ohne Beteiligung des...  
 

2.

Tätigwerden der Einspruchsabteilung

 

Nach Ablauf der Fristen gemäß 5.2, 5.3 und 5.5, in den übrigen Fällen (siehe IV, 1.4.2) unmittelbar, legt der Formalsachbearbeiter die Akten der zuständigen Direktion vor.

 

Art. 19 (2)



Der zuständige Direktor bestimmt daraufhin die drei technisch vorgebildeten Mitglieder der zuständigen Einspruchsabteilung. Die Einspruchsabteilung entscheidet, ob eines ihrer Mitglieder - und wenn ja, welches - mit der Bearbeitung des Einspruchs bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch beauftragt werden soll (siehe II, 5). Von der Bestimmung der technisch vorgebildeten Mitglieder der Abteilung ist abzusehen, wenn der Einspruch durch den Formalsachbearbeiter als unzulässig verworfen wird und kein weiterer zulässiger Einspruch vorliegt (siehe IV, 1.4.2).