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6.
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Inhalt der Einspruchsschrift
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Die Einspruchsschrift muss enthalten:
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i)
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den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer enthalten. Es wird empfohlen, auch Telefon- und Telefaxnummern anzugeben (siehe IV, 1.2.2.2 i) und 1.4.2);
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Regel 55 a)
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ii)
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die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, den Namen des Inhabers dieses Patents und die Bezeichnung der Erfindung (siehe IV, 1.2.2.2 ii) und 1.4.2);
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Regel 55 b)
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iii)
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eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (siehe IV, 1.2.2.1 iii) bis v) und 1.4.2). Zur Straffung des Einspruchsverfahrens wird jedoch empfohlen, dass schriftliche Beweismittel in zwei Exemplaren sobald wie möglich, idealerweise mit der Einspruchsschrift, vorgelegt werden (siehe IV, 1.2.2.1 v), letzte zwei Absätze);
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Regel 55 c)
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iv)
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falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, seinen Namen und die Geschäftsanschrift nach Maßgabe des oben genannten Punkts i) (siehe IV, 1.2.2.2 iii) und 1.4.2).
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Regel 55 d)
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Nähere Einzelheiten und Anweisungen zur Behandlung des Einspruchs, wenn eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt ist, sind aus IV, 1 ersichtlich.
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