Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.1 Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen durch den Anmelder; PACE
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
       3.2 Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vornimmt3.2 Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vornimmt  
 

3.1

Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen durch den Anmelder; PACE

 

Nach Erhalt des Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheidsder Prüfungsabteilung kann der Anmelder Stellungnahmen zum Recherchenbericht und gegebenenfalls zur Stellungnahme zur Recherche sowie Änderungen zur Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen einreichen. Diese Änderungen können unterbreitet werden, um die in der Stellungnahme zur Recherche erhobenen Einwände auszuräumen; sie können aber auch aus anderen Gründen vorgeschlagen werden, z. B. zur Beseitigung von Unklarheiten, die der Anmelder in den ursprünglichen Unterlagen selbst festgestellt hat.

 

Regel 86 (2)

Regel 51 (1)



Der Anmelder kann die Bearbeitung der Anmeldung in der Sachprüfung beschleunigen, indem er einen schriftlichen Antrag auf beschleunigte Prüfung im Rahmen des Programms zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen (PACE) stellt (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 1. Oktober 2001, ABl. 10/2001, 459 und E-VIII, 3).