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Nach Erhalt des Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheidsder Prüfungsabteilung kann der Anmelder Stellungnahmen zum Recherchenbericht und gegebenenfalls zur Stellungnahme zur Recherche sowie Änderungen zur Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen einreichen. Diese Änderungen können unterbreitet werden, um die in der Stellungnahme zur Recherche erhobenen Einwände auszuräumen; sie können aber auch aus anderen Gründen vorgeschlagen werden, z. B. zur Beseitigung von Unklarheiten, die der Anmelder in den ursprünglichen Unterlagen selbst festgestellt hat.
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Regel 86 (2)
Regel 51 (1)
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