Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines
1.1 Grundlegende Bedingungen
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines1. Allgemeines
       1.2 Sonstige Bedingungen1.2 Sonstige Bedingungen  
 

1.1

Grundlegende Bedingungen

 

Die Patentierbarkeit setzt voraus, dass die folgenden vier grundlegenden Bedingungen erfüllt werden:

 

i)

Es muss eine "Erfindung" vorliegen,

 

Art. 52 (1)



ii)

die Erfindung muss "gewerblich anwendbar" sein,

 

iii)

die Erfindung muss "neu" sein und

 

iv)

die Erfindung muss auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhen.

 

Auf diese Bedingungen wird im Folgenden in den Abschnitten IV, 2, 2a und 3, 4, 5 bis 8 bzw. 9 eingegangen.