Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines
1.2 Sonstige Bedingungen
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
1. Allgemeines1. Allgemeines
  1.1 Grundlegende Bedingungen1.1 Grundlegende Bedingungen     1.3 Technischer Fortschritt, nützliche Wirkung1.3 Technischer Fortschritt, nützliche Wirkung  
 

1.2

Sonstige Bedingungen

 

Außer diesen vier grundlegenden Bedingungen hat der Prüfer die beiden folgenden Erfordernisse zu beachten, die implizit im EPÜ enthalten sind:

 

i)

Die Erfindung muss so beschaffen sein, dass ein Fachmann sie (nach entsprechender Anleitung durch die Anmeldung) ausführen kann; dies ergibt sich aus Art. 83. Fälle, in denen dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, sind in II, 4.11 aufgeführt.

 

Art. 83



ii)

Die Erfindung muss insoweit technischen Charakter haben, als sie sich auf ein technisches Gebiet (Regel 27 (1) a)) bezieht, ihr eine technische Aufgabe zu Grunde liegt (Regel 27 (1) c)) und sie technische Merkmale aufweist, durch deren Angabe der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen definiert werden kann (Regel 29 (1)) (siehe III, 2.1).

 

Regel 27 (1) a), c)

Regel 29 (1)