Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
8. Unterschiedliche Fassung der Patentanmeldung für verschiedene Vertragsstaaten (siehe auch D-VII,...
8.2 Unterschiedliche Fassung bei teilweisem Rechtsübergang gemäß Art. 61
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
8. Unterschiedliche Fassung der Patentanmeldung für verschiedene Vertragsstaaten (siehe auch D-VII,...8. Unterschiedliche Fassung der Patentanmeldung für verschiedene Vertragsstaaten (siehe auch D-VII,...
  8.1 Unterschiedliche Fassung bei einem Stand der Technik nach Art. 54 (3) und (4)8.1 Unterschiedliche Fassung bei einem Stand der Technik nach Art. 54 (3) und (4)     8.3 Unterschiedliche Fassung bei Vorbehalten gemäß Art. 167 (2) a)8.3 Unterschiedliche Fassung bei Vorbehalten gemäß Art. 167 (2) a)  
 

8.2

Unterschiedliche Fassung bei teilweisem Rechtsübergang gemäß Art. 61

 

Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Art. 61, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Staaten, in denen die Entscheidung ergangen bzw. anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten erforderlichenfalls unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten (siehe auch VI, 5.5 und 9.2).

 

Art. 61 (1) b)

Regel 15

Regel 16 (1), (2)