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Stellt das EPA fest, dass für einen Teil der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Art. 54 (3) und (4) zum Stand der Technik gehört, und gibt dieser Stand der Technik für diese Staaten zu unterschiedlichen Anspruchsfassungen Anlass, so können unterschiedliche Anspruchssätze für die betreffenden Staaten aufgestellt werden. Unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen sind nur dann erforderlich, wenn in einer gemeinsamen Beschreibung nicht klar zum Ausdruck gebracht werden kann, was in den einzelnen Staaten, ausgehend vom jeweiligen Stand der Technik, unter Schutz gestellt werden soll (siehe auch IV, 6.3 und VI, 5.5).
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Regel 87
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