Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.5 Unterschiedliche Änderungen
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
  5.4 Berichtigung von Mängeln5.4 Berichtigung von Mängeln       
 

5.5

Unterschiedliche Änderungen

 

Es kann der Fall eintreten, dass die Anmeldung auf Grund einer Änderung zwei oder mehr unterschiedliche Sätze von Patentansprüchen enthält. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn zum "Stand der Technik" der Inhalt einer oder mehrerer europäischer Anmeldungen gehört, die unter Art. 54 (3) fallen, und einige der Vertragsstaaten, die in der zu prüfenden Anmeldung benannt sind, auch in der in jenen der bzw. den anderen europäischen Anmeldungen) wirksam benannt worden sind, weil die Benennung durch Zahlung der entsprechenden Benennungsgebühren bestätigt worden ist (siehe IV, 6.1a, IV, 6.3 und III, 8.1).

 

Regel 87



Bei der Prüfung der vorstehend genannten Sätze von Patentansprüchen dürfte es im Allgemeinen zweckmäßig sein, jeden von ihnen völlig getrennt zu behandeln, insbesondere dann, wenn zwischen ihnen ein erheblicher Unterschied besteht. Der Bescheid an den Anmelder wird somit aus zwei oder mehr Teilen bestehen, und es ist anzustreben, dass jeder Satz von Patentansprüchen zusammen mit der Beschreibung und den Zeichnungen in eine Form gebracht wird, in der er die Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt.

 

Ist der Prüfer der Ansicht, dass die Beschreibung und die Zeichnungen mit einem der Anspruchssätze so wenig übereinstimmen, dass Unklarheiten entstehen, so hat er - wie in IV, 6.3 dargelegt - den Anmelder aufzufordern, die Beschreibung und die Zeichnungen zu ändern, um diese Unklarheiten zu beseitigen. Schlägt der Anmelder solche Änderungen von sich aus vor, so sollte sie der Prüfer nur zulassen, wenn er sie für notwendig hält.

 

Diese Art von Anmeldung wird folglich nach der Änderung entweder aus zwei oder mehr unterschiedlichen Sätzen von Patentansprüchen bestehen, von denen jeder durch dieselbe Beschreibung und dieselben Zeichnungen gestützt wird, oder aus zwei oder mehr Sätzen von Patentansprüchen, die sich jeweils auf eine andere Beschreibung und andere Zeichnungen stützen.

 

Eine ähnliche Lage kann entstehen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einige der in der Anmeldung benannten Staaten gilt (siehe VI, 9.2.4).

 

Regel 16 (2)