Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL II ALLGEMEINES
4. Recherchenbericht
4.3 Ergänzende europäische Recherchen
 

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TEIL B
KAPITEL II ALLGEMEINESKAPITEL II ALLGEMEINES
4. Recherchenbericht4. Recherchenbericht
  4.2 Zusätzliche europäische Recherchen4.2 Zusätzliche europäische Recherchen     4.4 Internationale (PCT-)Recherchen4.4 Internationale (PCT-)Recherchen  
 

4.3

Ergänzende europäische Recherchen

 

Eine internationale (PCT-)Anmeldung, für die das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. Liegt bereits ein internationaler Recherchenbericht vor, so tritt dieser an die Stelle des europäischen Recherchenberichts. Die Recherchenabteilung erstellt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschlossen hat.

 

Art. 150 (3)

Art. 157 (1)

Art. 157 (2) a)



Der Verwaltungsrat beschließt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet werden kann. Bisher sind folgende Beschlüsse gefasst worden:

 

Art. 157 (3)



i)

Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird nicht erstellt zu internationalen Anmeldungen, bei denen das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war.

 

ii)

Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird nicht erstellt zu internationalen Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, bei denen das schwedische, das österreichische oder das spanische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war (ABl. 1/1979, 4; 2/1979, 50; 6-7/1979, 248; 8/1995, 511).

 

iii)

Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird erstellt und die Recherchengebühr wird ermäßigt (siehe ABl. 9/1979, 368; 1/1981, 5; 1-2/1994, 6; 7/2000, 321) für internationale Anmeldungen, bei denen das Patentamt der USA, Kanadas, Japans, Chinas, Australiens, Russlands oder Koreas als Internationale Recherchenbehörde tätig war.

 

iv)

Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird erstellt und die Recherchengebühr wird ermäßigt für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, bei denen das schwedische, das österreichische oder das spanische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war, und für internationale Anmeldungen, die ab dem 1. April 2005 eingereicht werden, bei denen das finnische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war (ABl. 7/2005, 422).

 

Bei den unter iii) und iv) genannten Anmeldungen wird die ergänzende europäische Recherche in der gesamten Recherchendokumentation des EPA durchgeführt. Es bleibt der Recherchenabteilung überlassen, ob sie den Prüfstoff begrenzen will. Zurzeit können noch keine genauen Grenzen für diese ergänzenden Recherchen gesetzt werden, da die Dokumentation und die Recherchenpraxis dieser Internationalen Recherchenbehörden in Bezug auf das EPA nicht in vollem Umfang harmonisiert sind. In der Regel sollte das EPA überflüssige Arbeit und Überschneidungen vermeiden und sich weitgehend auf die Wirksamkeit und die Qualität der internationalen Recherchen verlassen. Das EPA ersucht in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt die Internationale Recherchenbehörde, zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht Kopien der darin genannten Unterlagen zu übermitteln (Art. 20 (3) PCT, siehe auch Regel 44.3 a) PCT). Sind Unterlagen angeführt, die nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst sind, und braucht die Recherchenabteilung eine Übersetzung in einer dieser Sprachen, so muss sie diese selbst beschaffen (z. B. ein Mitglied einer Patentfamilie in einer Amtssprache des EPA oder alternativ eine Zusammenfassung des Dokuments in einer Amtssprache des EPA, siehe VI, 6.2), es sei denn, dass sie diese aus anderen Quellen besorgen kann, z. B. vom Anmelder oder von der Internationalen Recherchenbehörde.

 

Dem europäischen Erteilungsverfahren einschließlich der ergänzenden Recherche werden die Anmeldungsunterlagen zu Grunde gelegt, die der Anmelder beim Eintritt der Anmeldung in die europäische Phase angegeben hat (Regel 107 (1) b)). Hat der Anmelder die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung gemäß Regel 109 geändert, wird der ergänzenden Recherche alternativ die geänderte Anmeldung zu Grunde gelegt (siehe auch XII, 2).